Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 04/2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 04/2025
ANHANG (verbindlicher Bestandteil dieser AGB)
ANHANG A – Definitionen (präzise Begriffe)
- Auftragnehmer / wir: JEYCON, Rheinstraße 32, 64283 Darmstadt, vertreten durch Janathan Rajakumar.
- Auftraggeber / AG: Unternehmer i. S. d. § 14 BGB (ausschließlich B2B).
- Leistung / Werk: LED-Sanierung (Leuchtenaustausch), Elektroinstallationsarbeiten einschließlich Neu-/Änderungsverkabelungen, Errichtung/Erweiterung von Unter- und Hauptverteilungen, Montage/Parametrierung von Sensorik und Steuerungssystemen (z. B. DALI-2/KNX/BACnet), Inbetriebnahme, dokumentierte Erstprüfung.
- LED-Sanierung (1:1-Tausch): Austausch vorhandener Leuchten gegen LED-Leuchten ohne gesonderte Lichtplanung. Keine Zusage zur Einhaltung lichttechnischer Zielwerte, sofern nicht abweichend beauftragt (siehe § 6 später).
- Lichtplanung: gesondert beauftragte Planung zur Erreichung definierter Zielwerte (z. B. E_m, UGR, Gleichmäßigkeit) inkl. Berechnungen, Leuchtenauswahl und Dokumentation.
- Sicherheits-/Notbeleuchtung: Anlagen nach DIN EN 1838/DIN VDE 0108-100; nicht Gegenstand eines bloßen 1:1-Tauschs, nur bei separater Beauftragung.
- Erstprüfung: Sichtprüfung, Erprobung und Messungen nach DIN VDE 0100-600 mit schriftlichem Prüfprotokoll (Bestandteil der Übergabe).
- Wiederkehrende Prüfungen: Betreiberpflichten nach DIN VDE 0105-100 (nicht Leistungsinhalt, sofern nicht separat vereinbart).
- Netzbetreiber/TAB/NAV: Arbeiten an Kundenanlagen gem. § 13 NAV ausschließlich durch eingetragene Betriebe unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers.
- Kardinalpflichten: wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf.
- Abnahme: förmliche oder fiktive Abnahme gem. § 640 BGB (Details in § 5 später).
- Baupreisindex: amtlicher Index (Destatis, Instandhaltung Nichtwohngebäude – Bauleistungen), Referenz für Preisfortschreibung (Details in Anhang E).
- Entsorgungswege: gesetzeskonforme Wege nach ElektroG/KrWG über geeignete Rücknahmesysteme/zertifizierte Entsorger; Nachweise werden geführt (Details in Anhang D).
ANHANG B – Technische Regelwerke/Normen (nicht abschließend)
- DIN VDE 0100-600 (Erstprüfung), DIN VDE 0105-100 (Betrieb elektrischer Anlagen – wiederkehrende Prüfungen).
- DIN EN 12464-1 (Beleuchtung von Arbeitsstätten – Innenräume), ASR A3.4 (Arbeitsstättenregel Beleuchtung).
- DIN EN 1838 / DIN VDE 0108-100 (Sicherheits-/Notbeleuchtung).
- NAV § 13 (Anschlussnutzung) und TAB des jeweilig zuständigen Netzbetreibers.
- ElektroG, KrWG (Entsorgung/Abfälle), BetrSichV, DGUV-Regelwerk (Arbeitsschutz).
- Herstellervorgaben, Montage-/Inbetriebnahmeanleitungen der eingesetzten Komponenten.
ANHANG C – Übergabe-, Mess- & Dokumentationspaket (Mindestumfang)
Bei Abnahme übergeben wir (digital oder in Papierform) mindestens:
- Prüfprotokolle DIN VDE 0100-600 (Sichtprüfung, Erprobung, Messwerte je Stromkreis/Anlage).
- Revisions-/Bestandsunterlagen: aktualisierte Stromlauf-, Übersichts- und Verteilungspläne; Stromkreisliste; Beschriftungskonzept.
- Geräte-/Materiallisten inkl. Typ, Hersteller, Seriennummern (falls verfügbar).
- Konformitätserklärungen/Herstellerunterlagen (z. B. CE, DoC), Datenblätter, Wartungshinweise.
- Inbetriebnahme-/Parametrierprotokolle (z. B. DALI-Adressierung, KNX-Topologie), inkl. Projektdateien (DALI-Projekt, KNX-ETS etc.). Übergabe der Roh-/Projektdateien nach vollständiger Zahlung; vorher Nutzungsrechte eingeschränkt (siehe später § 3/§ 13).
- Übergabe-/Abnahmeprotokoll (Mängelliste, Restpunktenachverfolgung, Fristen).
- Entsorgungsnachweise (siehe Anhang D), falls Entsorgung beauftragt.
ANHANG D – Entsorgungs- & Stoffstromkonzept (ElektroG/KrWG)
- Grundsatz: Rückbau und Entsorgung von Altleuchten/-geräten nach ElektroG/KrWG über geeignete Systeme (z. B. Branchenrücknahme) bzw. zertifizierte Entsorger.
- Pflichten AG: Bereitstellung geeigneter Zwischenlagerflächen; Zugang; ggf. Abfallerzeuger-/Besitzernummern.
- Nachweise: Führungs-/Wiegescheine; bei gefährlichen Abfällen förmliche Nachweise.
- Typische Abfallarten (unverbindliche Beispiele, projektbezogen zu konkretisieren):
- AVV 20 01 21*: Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle.
- AVV 16 02 13*: ausgediente Geräte, die gefährliche Bestandteile enthalten.
- AVV 17 04 11: Kabel (ohne gefährliche Bestandteile).
- Kosten: Sofern im Angebot nicht anders geregelt, trägt der AG Entsorgungs- und Transportkosten.
ANHANG E – Preisfortschreibung (indexbasierte Materialkomponente)
- Anlass: Verschiebt der AG den vertraglich vorgesehenen Ausführungstermin um > 3 Monate nach Angebotsmonat.
- Index: Destatis-Baupreisindex „Instandhaltung von Nichtwohngebäuden – Bauleistungen“.
- Formel (Materialanteil):
- Neuer Materialpreis = Angebots-Materialpreis × (Index_Leistungsmonat / Index_Angebotsmonat).
- Lohn/Gerät werden nach tariflichen bzw. marktüblichen Sätzen fortgeschrieben (Nachweis auf Anforderung).
- Stichtage: Angebotsmonat = Monat der Angebotsdatierung; Leistungsmonat = Monat des tatsächlichen Materialabrufs/Montagebeginns.
- Transparenz: Wir weisen Basis- und Zielindex sowie Berechnung in der Rechnung aus.
ANHANG F – Projektspezifische Besonderheiten & Risikomatrix (Template)
- Betriebszustand (Arbeiten im laufenden Betrieb/Schichtzeiten/Abschaltungen)
- Brandschutz/Bestand (Bauteilöffnungen, Brandabschottungen, Fluchtwege)
- Sperr-/Freigaben (Netzbetreiber, Behörden, Bauleitung)
- IT-Netzwerk (IP-Ranges, Ports, Adminrechte, Ansprechpartner)
- Schnittstellen (DALI/KNX/BACnet, Fremdgewerke)
- Gefahrstoffe (z. B. Quecksilberlampen)
ANHANG G – Datenschutz (B2B-Kurzinfo)
- Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung und Kommunikation mit Ansprechpartnern des AG; Rechtsgrundlage: berechtigte Interessen/Vertrag.
- Detailhinweise in gesonderter Datenschutzerklärung (URL/Beiblatt); Auftragsverarbeitung nur bei Erfordernis, dann separater Vertrag.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Rangfolge, VOB/B-Einbeziehung
(1) Geltung & B2B-Ausrichtung
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
(2) Vertragsgrundlagen
Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge:
a) der individuell geschlossene Vertrag/Bestellung inkl. Angebot, Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und Anhang F (projektspezifisch),
b) diese AGB einschließlich Anhänge A–G,
c) bei B2B-Verträgen die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Ganzes, soweit nicht in a) oder b) abweichend geregelt,
d) gesetzliche Vorschriften (insb. BGB, HGB).
(3) VOB/B-Einbeziehung & Abweichungen
Die VOB/B wird im B2B-Verkehr als Ganzes vereinbart. Soweit diese AGB eine von der VOB/B abweichende Regelung enthalten (z. B. erweiterte Dokumentations-/Nachweispflichten, indexbasierte Preisfortschreibung, spezifische IT-Mitwirkungspflichten, verlängerte Mängelfristen), gehen die Regelungen dieser AGB vor.
Hinweis zur Mängelfrist: Standard der VOB/B für Arbeiten an Bauwerken ist 4 Jahre. Auf Wunsch des Auftraggebers vereinbaren die Parteien vertraglich eine 5-jährige Mängelverjährung (abweichend von § 13 VOB/B). Diese Abweichung ist in der Bestellung/Annahme ausdrücklich zu bestätigen und gilt dann vorrangig.
(4) Beschaffenheit/Leistungsinhalt
Der konkrete Leistungsinhalt ergibt sich aus dem Angebot/Leistungsverzeichnis.
Ohne gesonderte Beauftragung einer Lichtplanung handelt es sich beim Leuchtenaustausch um einen 1:1-Tausch ohne Zusage bestimmter lichttechnischer Zielwerte;
Sicherheits-/Notbeleuchtung wird nur bei separater Beauftragung geschuldet (vgl. Anhang A Ziff. 4–6 sowie später § 6).
(5) Technische Regeln
Wir erbringen die Leistungen unter Beachtung der in Anhang B genannten Regelwerke. Im Konfliktfall gilt die projektspezifische Normenliste (Anhang F) vorrangig. Herstellervorgaben sind einzuhalten, soweit dem nicht zwingende öffentlich-rechtliche Vorgaben entgegenstehen.
(6) Kommunikations- und Schriftformklausel
Rechtserhebliche Erklärungen sowie Änderungen/Ergänzungen der Vertragsunterlagen bedürfen mindestens der Textform (E-Mail ausreichend), sofern nicht zwingend Schriftform vorgeschrieben ist. Projektbezogene Protokolle (z. B. Abnahmen, Behinderungsanzeigen) sind in Textform zu führen.
(7) Kollisionsregel
Abweichungen in a)–d) sind zulässig; bei Widersprüchen gilt die Rangfolge aus Abs. (2). Individuelle Vereinbarungen (a) gehen stets vor.
§ 2 Angebot, Preise, Zahlungen, Abschläge, Sicherheiten
(1) Angebot und Bindefrist
a) Unsere Angebote sind 8 Wochen ab Datum des Angebots bindend, soweit im Angebot keine kürzere oder längere Bindefrist angegeben ist.
b) Nach Ablauf der Bindefrist sind wir berechtigt, Preise, Lieferzeiten und Konditionen an geänderte Marktbedingungen anzupassen.
(2) Preise, Nettopreise, Umsatzsteuer
a) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Höhe.
b) Preisangaben gelten „ab Baustelle“; Kosten für Transport, Versicherung, Hebebühnen, Montagehilfen, Genehmigungen, Park-/Standgebühren oder vergleichbare Nebenkosten werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich als inkludiert ausgewiesen.
(3) Zahlungsbedingungen
a) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
b) Abschlagszahlungen erfolgen bei Bauleistungen nach § 632a BGB bzw. nach den Vorgaben der VOB/B (§ 16 Abs. 1).
c) Abschläge sind nach prüfbarer Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
d) Skonti oder Rabatte gelten nur, wenn diese schriftlich im Angebot oder Auftrag ausgewiesen sind.
(4) Abschlagszahlungen (Baufortschritt)
a) Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu verlangen; hierzu gehören auch nachweislich bestellte, auf der Baustelle angelieferte Materialien, die für das Projekt vorgesehen sind.
b) Nicht bezahlte Abschläge berechtigen uns, die Arbeiten bis zur Zahlung auszusetzen; die Bauzeit verlängert sich entsprechend.
c) Eine Abnahme ist unabhängig von offenen Abschlägen durchzuführen.
(5) Sicherheiten (nur B2B, optionale Vereinbarung)
a) Der Auftraggeber stellt auf Verlangen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern (Bank-/Versicherungsgarantie) in Höhe von 5 % des Netto-Auftragsvolumens zur Absicherung von Vorschüssen, Abschlägen oder Materialvorfinanzierungen.
b) Für Mängelansprüche kann nach § 17 VOB/B eine Sicherheit von 5 % der Netto-Abrechnungssumme vereinbart werden; alternativ kann eine Gewährleistungsbürgschaft gestellt werden.
(6) Preisfortschreibung / Indexierung
a) Verschiebt der Auftraggeber den vereinbarten Ausführungs- oder Liefertermin um mehr als 3 Monate nach Angebotsdatum aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt eine Preisfortschreibung nach Anhang E.
b) Die Materialanteile des Angebotspreises werden linear an den Destatis-Baupreisindex „Instandhaltung von Nichtwohngebäuden – Bauleistungen“ angepasst.
c) Die Berechnung wird in der Schlussrechnung offen ausgewiesen, inkl. Basis- und Zielindex.
d) Lohn- und Gerätekosten werden analog den einschlägigen Tarifverträgen oder marktüblichen Sätzen fortgeschrieben.
e) Diese Regelung gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt).
(7) Zahlungsverzug
a) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) berechnet.
b) Mahnkosten werden pauschal mit € 5,00 je Mahnstufe berechnet.
c) Nach erfolgloser zweiter Mahnung sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen, ohne dass der Auftraggeber daraus Schadensersatzansprüche ableiten kann.
(8) Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte
a) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
b) Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(9) Währung / Zahlungsweg
a) Zahlungen sind in Euro zu leisten.
b) Alle Überweisungen erfolgen spesenfrei für den Empfänger auf das im Angebot oder in der Rechnung angegebene Konto.
(10) Eigentumsvorbehalt / Werkunterbrechung bei Zahlungsverzug
a) Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (§ 449 BGB).
b) Bei wesentlichem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Arbeiten einzustellen, geliefertes, noch nicht verbautes Material zurückzufordern oder auf Kosten des Auftraggebers von der Baustelle zu entfernen.
c) Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Zugang, Erreichbarkeit, Logistik
a) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle relevanten Arbeitsbereiche (z. B. Decken, Verteilungen, Unterverteiler, Hauptverteiler, Leitungswege, Technikräume) während der vereinbarten Arbeitszeiten frei zugänglich sind.
b) Zufahrtswege, Park- und Stellflächen für Fahrzeuge, Hebebühnen oder Krane sind bereitzustellen.
c) Der Auftraggeber stellt kostenfrei Strom, Wasser und Lagermöglichkeiten (für Werkzeuge, Materialien, Hebetechnik) auf der Baustelle zur Verfügung, sofern im Angebot nicht anders vereinbart.
d) Falls der Auftraggeber Schlüssel, Chips oder Zugangscodes bereitstellt, sind diese vor Beginn der Arbeiten zu übergeben und während des Projekts aktuell zu halten.
(2) Koordination und Freigaben
a) Der Auftraggeber benennt mindestens einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis für Koordination, Freigaben und Mängelabnahmen.
b) Änderungen am Projekt (z. B. Raumbelegungen, Abschaltungen, Umplanungen) sind rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
c) Terminverschiebungen oder fehlende Freigaben gelten als behindernde Umstände und führen zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen gemäß VOB/B.
(3) IT-, Sensorik- und Schnittstellenbereitstellung
a) Für die Parametrierung, Inbetriebnahme oder Integration vernetzter Systeme (z. B. DALI-2, KNX, BACnet, Präsenzmelder, Gateway-Systeme) stellt der Auftraggeber rechtzeitig folgende Ressourcen zur Verfügung:
-
Netzwerkzugänge mit definierter IP-Range
-
Administratorrechte oder Benutzerrechte gemäß Abstimmung
-
Firewall-Freigaben und Port-Öffnungen
-
Ansprechpartner (IT-Administrator) für Fragen und Freigaben
b) Verzögerungen aufgrund nicht bereitgestellter IT-Zugänge gelten als behinderungsbedingte Wartezeiten und werden nach Aufwand vergütet.
c) Projektdateien (z. B. DALI-Projekte, KNX-ETS-Dateien) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser geistiges Eigentum. Nach Zahlung gehen einfache Nutzungsrechte an den Auftraggeber über.
(4) Arbeitsschutz und Sicherheitsmaßnahmen
a) Der Auftraggeber informiert uns vor Beginn der Arbeiten schriftlich über alle relevanten Sicherheitsvorschriften, Gefahrenquellen oder besonderen Zugangsbeschränkungen.
b) Bei Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen (z. B. Hochvolt, Reinräume, Produktionsanlagen) müssen entsprechende Einweisungen erfolgen.
c) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Arbeits- und Betriebssicherheit (BetrSichV, DGUV-Vorschriften) auf seinem Gelände verantwortlich.
d) Notwendige Absperrungen, Sicherungen und Kennzeichnungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers müssen rechtzeitig umgesetzt werden.
(5) Behinderungen, Stillstand, Zusatzaufwand
a) Wartezeiten oder Stillstände, die auf fehlende Mitwirkung, fehlende Freigaben oder nicht rechtzeitig erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, werden gesondert nach Zeitaufwand abgerechnet.
b) Hieraus entstehende Fristverlängerungen werden dem Auftraggeber angezeigt; Ansprüche wegen Verzögerungen sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(6) Mitwirkung bei Abnahmen und Prüfungen
a) Der Auftraggeber stellt sicher, dass zur Abnahme entscheidungsbefugte Personen anwesend sind.
b) Prüfungen und Messungen nach DIN VDE 0100-600 werden gemeinsam mit dem Auftraggeber dokumentiert; Beanstandungen sind sofort zu protokollieren.
c) Bleiben Abnahmeprotokolle trotz Einladung ohne Reaktion, greifen die Regelungen zur fiktiven Abnahme nach § 5.
(7) Dokumentation und Kommunikation
a) Alle relevanten Informationen, Pläne, Protokolle und Freigaben sind in Textform (E-Mail ausreichend) zu kommunizieren.
b) Projektbezogene Dokumente und Nachweise werden in einem abgestimmten Format bereitgestellt (z. B. PDF, Excel, CAD).
(8) Besondere Risiken / Betriebszustände
a) Für Arbeiten im laufenden Betrieb (z. B. in Produktionslinien, bei sensibler EDV, in Reinräumen) erfolgt vor Beginn der Arbeiten eine Risikoanalyse und schriftliche Abstimmung mit dem Auftraggeber (vgl. Anhang F).
b) Eventuell erforderliche Zusatzleistungen (z. B. Nachtarbeit, Sonderabsperrungen, externe Sicherungsdienste) werden als Zusatzleistungen separat vergütet.
(9) Folgen von Pflichtverletzungen
a) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, haften wir nicht für daraus resultierende Verzögerungen, Mehrkosten oder Folgeschäden.
b) Kosten für Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Umplanungen werden gemäß vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
§ 4 Leistungsänderungen, Zusatzleistungen, unvorhergesehene Umstände
(1) Abweichende Ist-Zustände
a) Weichen die tatsächlichen baulichen, technischen oder organisatorischen Gegebenheiten von den vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen, Zeichnungen oder Angaben ab, sind wir berechtigt, eine angepasste Kalkulation vorzunehmen.
b) Dies betrifft insbesondere:
-
nicht dokumentierte Leitungsführungen,
-
fehlende oder unzureichende Kabelwege,
-
nicht freigelegte Verteilungen,
-
unvorhergesehene Brandschutz- oder Statikauflagen,
-
nicht zugängliche Bereiche.
c) Etwaige Mehrkosten und Terminverschiebungen werden dem Auftraggeber schriftlich angezeigt und können erst nach dessen schriftlicher Zustimmung ausgeführt werden, außer es handelt sich um unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen.
(2) Änderungsanordnungen des Auftraggebers
a) Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, sind wir berechtigt, die entstehenden Mehr- oder Minderkosten sowie Terminverschiebungen schriftlich mitzuteilen.
b) Die Ausführung erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung.
c) Der Anspruch auf Anpassung der Vergütung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B.
(3) Zusatzleistungen (nicht im ursprünglichen Leistungsumfang)
a) Zusatzleistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden gesondert nach vereinbarten oder – falls nicht vereinbart – nach ortsüblichen Marktpreisen abgerechnet.
b) Hierzu zählen insbesondere:
-
zusätzliche Kabeltrassen oder -wege,
-
Nachinstallationen aufgrund geänderter Nutzungsanforderungen,
-
Integration zusätzlicher Sensorik oder Steuerungskomponenten,
-
Umprogrammierungen oder Erweiterungen bestehender Systeme,
-
zusätzliche Messungen oder Prüfungen auf Wunsch des Auftraggebers.
(4) Unvorhergesehene Umstände und behördliche Auflagen
a) Treten unvorhersehbare Umstände auf, die weder von uns noch vom Auftraggeber verschuldet sind (z. B. neue gesetzliche Anforderungen, behördliche Auflagen, Materialengpässe, höhere Gewalt), verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend.
b) Hieraus resultierende Mehrkosten werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber separat vergütet.
c) Wir dokumentieren solche Umstände zeitnah und informieren den Auftraggeber in Textform.
(5) Dokumentations- und Nachweispflicht
a) Alle Änderungen, Zusatzleistungen oder unvorhersehbaren Anpassungen werden schriftlich dokumentiert.
b) Auf Wunsch des Auftraggebers erhält dieser eine übersichtliche Änderungsliste mit Leistungsumfang, Preisen und Terminen.
c) Ohne schriftliche Dokumentation und Freigabe durch den Auftraggeber führen wir keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen aus, außer diese sind zwingend erforderlich zur Sicherheit von Personen, Anlagen oder Gebäuden.
(6) Nachträge und Nachtragsangebote
a) Nachträge werden mit detaillierter Leistungsbeschreibung, kalkulierten Preisen und angepassten Terminen angeboten.
b) Die Freigabe erfolgt in Textform (E-Mail ausreichend).
c) Bis zur Freigabe werden die betroffenen Arbeiten unterbrochen, soweit dadurch keine Gefährdung entsteht.
(7) Behinderungen und Stillstände
a) Werden wir durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, in der Leistungserbringung behindert, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend (§ 6 VOB/B).
b) Kosten für Wartezeiten, zusätzliche Fahrten oder Stillstände werden gemäß den vereinbarten Stundensätzen und Pauschalen abgerechnet.
c) Behinderungsanzeigen erfolgen in Textform; der Auftraggeber ist verpflichtet, hierzu zeitnah Stellung zu nehmen.
(8) Rechte bei fehlender Einigung
Kommt keine Einigung über den Preis für eine angeforderte Leistungsänderung zustande, sind wir berechtigt, die Leistung abzulehnen. Bereits erbrachte Vorleistungen bleiben vergütungspflichtig.
§ 5 Abnahme, fiktive Abnahme, Übergabe- und Dokumentationspflichten
(1) Abnahmeanzeige
a) Nach Fertigstellung zeigen wir die Abnahme in Textform (E-Mail ausreichend) an.
b) Die Anzeige enthält mindestens:
-
Projektdaten (Ort, Leistungsbeschreibung, Datum),
-
Termin- und Uhrzeitvorschlag für die Abnahme,
-
Hinweis auf die Frist zur Reaktion und die Rechtsfolgen (fiktive Abnahme).
(2) Abnahmetermin
a) Der Auftraggeber stellt sicher, dass entscheidungsbefugte Personen am Abnahmetermin teilnehmen.
b) Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem eventuelle Mängel, Restarbeiten oder offene Punkte dokumentiert werden.
c) Restmängel, die die Nutzung des Werks nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB)
a) Erfolgt keine Abnahme innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Abnahmeanzeige, obwohl das Werk fertiggestellt ist, gilt das Werk als abgenommen.
b) Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber das Werk in Benutzung nimmt (z. B. Einschalten der neuen Beleuchtung, Inbetriebnahme der Verteilung) und keine wesentlichen Mängel innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzeigt.
(4) Wirkung der Abnahme
a) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks auf den Auftraggeber über.
b) Die Vergütung wird fällig, wenn die Abnahme erfolgt oder als erfolgt gilt (fiktive Abnahme).
c) Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit dem Datum der Abnahme.
(5) Übergabeunterlagen (gemäß Anhang C)
Bei der Abnahme übergeben wir folgende Dokumentationen mindestens in digitaler Form:
-
Mess- und Prüfprotokolle nach DIN VDE 0100-600,
-
aktualisierte Bestands- und Revisionspläne,
-
Typenlisten und Herstellerunterlagen,
-
Inbetriebnahme- und Parametrierprotokolle (DALI, KNX, BACnet etc.),
-
Entsorgungsnachweise, falls Entsorgung beauftragt war,
-
ein Abnahmeprotokoll mit allen noch offenen Punkten.
(6) Teilabnahmen
a) Bei größeren Projekten können auf Wunsch des Auftraggebers Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte durchgeführt werden.
b) Mit jeder Teilabnahme beginnen die Gewährleistungsfristen für den jeweiligen Abschnitt.
c) Eine Teilabnahme ändert nichts an den noch offenen Restleistungen.
(7) Verweigerung der Abnahme
a) Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden, die die Nutzung des Werks erheblich beeinträchtigen.
b) Unwesentliche oder nur optische Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
c) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, sind die Mängel im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren; die Behebung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.
(8) Dokumentation und Archivierung
a) Abnahmeprotokolle, Messprotokolle und Pläne werden für mindestens 5 Jahre in unserem System archiviert.
b) Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine erneute Kopie der Unterlagen gegen Kostenerstattung.
(9) Nutzungsüberlassung vor Abnahme
a) Gestattet der Auftragnehmer die Nutzung des Werks vor offizieller Abnahme (z. B. für Tests, Probeläufe oder Vorabinstallationen), geschieht dies auf Risiko des Auftraggebers.
b) Für Schäden oder Störungen, die aus der vorzeitigen Nutzung resultieren, übernehmen wir keine Haftung.
(10) Sonderfälle bei Inbetriebnahme
a) Müssen einzelne Abschnitte aus technischen Gründen in Betrieb genommen werden, bevor das gesamte Werk fertiggestellt ist, gilt diese Teilleistung mit Inbetriebnahme als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel bestehen.
b) Die Dokumentation für diese Teilleistung wird separat erstellt.
(11) Rechte bei Abnahmeverzug
a) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt, können wir nach Fristsetzung und Androhung die Abnahme einseitig als erfolgt erklären.
b) Hierdurch wird die Schlussrechnung fällig, die Gewährleistungsfrist beginnt, und wir sind berechtigt, die Unterlagen aus Anhang C zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Lichtplanung, Zielwerte, Sicherheitsbeleuchtung, Normabgrenzung
(1) Leistungsbild „1:1-Tausch ohne Lichtplanung“
a) Wird ein bloßer 1:1-Austausch vorhandener Leuchten beauftragt ohne gesonderte Lichtplanung, schulden wir ausschließlich die fachgerechte Montage und ordnungsgemäße elektrische Anschlusserstellung der beauftragten Leuchten an der vorhandenen Installation.
b) Nicht geschuldet sind die Erreichung bestimmter lichttechnischer Zielwerte (z. B. E_m, U_o, UGR), arbeitsstättenrechtlicher Vorgaben (z. B. ASR A3.4) oder planerischer Optima nach DIN EN 12464-1.
c) Eine Bewertung/Prüfung des Bestands (Leitungen, Schutzmaßnahmen, Schleifenimpedanzen, Potenzialausgleich etc.) ist nicht Leistungsinhalt, es sei denn, sie ist gesondert beauftragt (vgl. § 7 und Anhang B).
(2) Beauftragte Lichtplanung (optional)
a) Wird eine Lichtplanung gesondert beauftragt, erstellen wir eine Planung/Berechnung nach den einschlägigen Normen (insb. DIN EN 12464-1, ASR A3.4) und legen diese zur Freigabe vor.
b) Änderungen nach Freigabe sind Nachträge (§ 4). Die Einhaltung planungsseitiger Werte setzt unveränderte Randbedingungen (Geometrie, Reflexionsgrade, Nutzung) voraus.
(3) Sicherheits-/Notbeleuchtung (getrennte Leistung)
a) Planung, Lieferung und Errichtung von Sicherheits-/Notbeleuchtung (z. B. nach DIN EN 1838, DIN VDE 0108-100) sind nicht Bestandteil eines 1:1-Tauschs und bedürfen gesonderter Beauftragung inkl. Dokumentation/Abnahme.
b) Der reine Austausch einzelner Leuchten in einer bestehenden Sicherheitsbeleuchtungsanlage erfolgt ohne Gewähr dafür, dass die Gesamtanlage normgerecht bleibt, solange keine Gesamtplanung beauftragt ist.
(4) Bestandsinstallation & Haftungsabgrenzung beim 1:1-Tausch
a) Vorhandene Installationszustände (z. B. Leitungsquerschnitte, Aderzahl, Schutzleiterführung, Schutzmaßnahmen, Verteilerzustände) liegen im Risikobereich des Auftraggebers.
b) Wir übernehmen keine Haftung für vorbestehende Mängel oder Normabweichungen der Bestandsanlage und schulden keine Anpassung des Bestands (z. B. Nachrüstung Schutzleiter, Leitungsänderungen, Schutzmaßnahme-Anpassung), sofern dies nicht gesondert beauftragt ist.
c) Unsere Verantwortung beschränkt sich beim 1:1-Tausch auf die ordnungsgemäße Ausführung unserer eigenen Anschluss- und Montagearbeiten an der vorgefundenen Installation.
(5) Schutzleiter/Schutzklasse und unzulässige Zustände
a) Zwingende Sicherheitsregeln haben Vorrang. Ist für die beauftragte Leuchte Schutzklasse I vorgesehen (Anschluss für Schutzleiter), die vorhandene Installation am Montageort bietet aber keinen funktionsfähigen Schutzleiter bzw. erfüllt offenkundig nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen, ist ein Anschluss nicht zulässig.
b) In diesem Fall sind wir berechtigt und verpflichtet, die Inbetriebnahme zu verweigern, den Zustand in Textform anzuzeigen und dem Auftraggeber varianten/offersichere Lösungen (z. B. Nachrüstung eines Schutzleiters, Umplanung auf Schutzklasse II-Leuchten, alternative Schutzmaßnahmen) als Nachtrag gemäß § 4 zu unterbreiten.
c) Eine Herstellung eines rechts- oder normwidrigen Betriebszustands auf Weisung des Auftraggebers ist ausgeschlossen; Ansprüche hieraus sind ausgeschlossen.
(6) Vorgehen bei vor Ort festgestellten Abweichungen
a) Werden bei der Montage abweichende oder sicherheitsrelevante Bestandszustände festgestellt, setzen wir die betroffene Teilleistung aus, kennzeichnen/ sichern den Bereich und informieren den Auftraggeber unverzüglich in Textform über den Befund sowie notwendige Maßnahmen.
b) Mehr- oder Zusatzleistungen (z. B. Leitungsnachrüstung, Anpassung der Schutzmaßnahme, Austausch Leuchtentyp) gelten als Nachträge und werden separat beauftragt und vergütet (§ 4).
c) Zeiten/Stillstände durch solche Abweichungen sind behinderungsbedingte Wartezeiten (§ 3 Abs. 5), die nach Aufwand vergütet werden.
(7) Ad-hoc-Helligkeits-/Sichtprüfungen (Verkehrssicherheit)
a) Hinweise unsererseits, dass die neu montierten Leuchten „nach Augenschein“ oder mittels einfacher Messung hinreichende Verkehrssicherheit vermitteln, sind keine Lichtplanung / kein Nachweis im Sinne DIN EN 12464-1/ASR A3.4 und ersetzen solche Nachweise nicht.
b) Verbindliche lichttechnische Nachweise werden nur im Rahmen einer gesondert beauftragten Lichtplanung erbracht.
(8) Betreiber- und Unterhaltspflichten
a) Wartung, Reinigung, wiederkehrende Prüfungen (insb. DIN VDE 0105-100) sowie die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen (z. B. ASR A3.4) sind Betreiberpflichten des Auftraggebers.
b) Auf Wunsch bieten wir hierfür separate Wartungs-/Prüfverträge an.
(9) Haftungsklarstellung (Verzahnung mit § 12)
a) Für Folgen vorbestehender Mängel oder nicht normgerechter Bestandsinstallationen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung; ausgenommen bleiben die in § 12 geregelten Fälle (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit, Produkthaftung etc.).
b) Unsere Haftung für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen ist – wie in § 12 geregelt – auf Kardinalpflichten beschränkt und der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 7 Netzanschluss, TAB, NAV, Zusammenarbeit mit Netzbetreibern
(1) Arbeiten an Kundenanlagen nach § 13 NAV
a) Arbeiten an elektrischen Kundenanlagen, die direkt mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, dürfen nur von in das Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers eingetragenen Betrieben ausgeführt werden.
b) JEYCON ist in den einschlägigen Verzeichnissen eingetragen oder bedient sich entsprechend qualifizierter Nachunternehmer.
c) Eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers an Netzanschlüssen, Hauptverteilungen oder plombierten Bereichen sind unzulässig und können zur sofortigen Leistungsunterbrechung führen.
(2) Einhaltung der TAB (Technische Anschlussbedingungen)
a) Es gelten stets die aktuellen TAB des zuständigen Netzbetreibers, einschließlich aller Ergänzungen, Merkblätter oder Richtlinien.
b) Änderungen dieser Vorgaben, die nach Vertragsabschluss in Kraft treten, gelten als unvorhergesehene Umstände und können eine Anpassung von Preisen und Terminen nach § 4 erfordern.
c) Der Auftraggeber wird über relevante Änderungen zeitnah informiert.
(3) Anmeldungen, Genehmigungen und Inbetriebnahmen
a) Alle erforderlichen Anmeldungen, Genehmigungen und Inbetriebnahmen stimmen wir mit dem zuständigen Netzbetreiber ab.
b) Entstehende Gebühren, Kosten für Plombenöffnung, Zählersetzungen, Schalthandlungen oder sonstige Dienstleistungen des Netzbetreibers trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
c) Verzögerungen durch den Netzbetreiber verlängern die Ausführungsfristen entsprechend; Schadensersatzansprüche gegen uns sind insoweit ausgeschlossen.
(4) Dokumentation der Netzarbeiten
a) Nach Abschluss der Arbeiten am Netzanschluss wird eine vollständige Dokumentation erstellt, die mindestens umfasst:
-
geänderte oder neue Stromlauf- und Verteilungspläne,
-
Mess- und Prüfprotokolle nach DIN VDE,
- Protokolle des Netzbetreibers (z. B. Inbetriebnahmebestätigungen).
b) Diese Unterlagen werden dem Auftraggeber in digitaler Form übergeben.
(5) Kooperation mit Netzbetreibern
a) Wir sind berechtigt, im Namen des Auftraggebers alle zur Umsetzung des Projekts notwendigen Meldungen und Abstimmungen mit dem Netzbetreiber vorzunehmen.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, hierzu erforderliche Vollmachten, Unterlagen und Informationen rechtzeitig bereitzustellen.
c) Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gelten als behindernde Umstände im Sinne von § 4 und werden entsprechend vergütet.
(6) Fremdeingriffe / Manipulation
a) Der Auftraggeber darf ohne unsere Zustimmung keine Änderungen an von uns erstellten oder geänderten Netzanschlüssen, Verteilungen oder plombierten Bereichen vornehmen.
b) Bei Verstößen erlischt jede Haftung und Gewährleistung für betroffene Anlagenteile.
c) Für Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe Dritter entstehen, haftet allein der Auftraggeber.
(7) Sicherheits- und Prüfpflichten
a) Vor Übergabe wird jede neue oder geänderte Anlage nach den geltenden Normen (DIN VDE 0100-600) geprüft.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Anlagen nur durch qualifiziertes Personal bedienen zu lassen.
c) Wiederkehrende Prüfungen gemäß DIN VDE 0105-100 obliegen dem Betreiber.
(8) Haftungsfreistellung bei Vorgaben Dritter
a) Werden wir auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers von bestimmten Vorgaben der TAB oder des Netzbetreibers entbunden, erfolgt dies auf alleinige Gefahr des Auftraggebers.
b) Der Auftraggeber stellt uns von jeglicher Haftung frei, die aus der Missachtung dieser Vorgaben entsteht.
§ 8 Entsorgung, Stoffstrommanagement, Nachweise
(1) Grundsatz der gesetzeskonformen Entsorgung
a) Rückbau, Sammlung und Entsorgung von Altleuchten, Leuchtmitteln, Verkabelungen und elektrischen Komponenten erfolgen gemäß:
-
ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten),
-
KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz),
-
einschlägigen Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften.
b) Die Entsorgung erfolgt ausschließlich über zertifizierte Fachentsorger oder zugelassene Rücknahmesysteme (z. B. Lightcycle).
(2) Verantwortlichkeiten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber stellt geeignete, sichere und zugängliche Zwischenlagerflächen für Altmaterialien, Leuchtmittel und Verpackungen bereit.
b) Der Auftraggeber übergibt uns rechtzeitig alle relevanten Informationen zu Altmaterialien, insbesondere:
-
Hinweise auf Gefahrstoffe (z. B. PCB-haltige Kondensatoren, Quecksilber),
- Zugangs- oder Sicherheitsvorschriften für den Abtransport.
c) Werden Abfallerzeuger- oder Abfallbesitzernummern benötigt, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig zu beantragen und uns bereitzustellen.
(3) Abfallarten (typische AVV-Codes)
Die typischen Abfallarten bei LED-Sanierungen sind unter anderem:
-
AVV 20 01 21*: Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle,
-
AVV 16 02 13*: ausgediente Elektrogeräte mit gefährlichen Bestandteilen,
-
AVV 16 02 14: ausgediente Elektrogeräte ohne gefährliche Bestandteile,
-
AVV 17 04 11: Kabel ohne gefährliche Bestandteile,
-
AVV 17 04 10*: Kabel mit gefährlichen Bestandteilen.
(4) Nachweise und Dokumentation
a) Für gefährliche Abfälle führen wir Entsorgungsnachweise nach den gesetzlichen Vorgaben, inklusive Wiegescheinen und Begleitdokumenten.
b) Der Auftraggeber erhält Kopien aller relevanten Nachweise digital oder in Papierform zur eigenen Dokumentation.
c) Die Nachweise werden von uns mindestens 5 Jahre archiviert.
(5) Kostenregelung
a) Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für:
-
Abholung, Transport und gesetzeskonforme Entsorgung,
-
notwendige Genehmigungen oder Gebühren,
-
Container oder Sonderverpackungen bei gefährlichen Abfällen.
b) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß vereinbarter Pauschalen.
(6) Sicherheit und Arbeitsschutz
a) Gefährliche Abfälle werden nur von entsprechend geschultem Personal gesammelt, verpackt und transportiert.
b) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Bereiche, in denen Altmaterialien gelagert oder ausgebaut werden, sicher zugänglich und gekennzeichnet sind.
c) Gefahrenhinweise und Sicherheitsdatenblätter müssen uns rechtzeitig übermittelt werden.
(7) Sonderfälle / Dekontamination
a) Werden bei Rückbauarbeiten Schadstoffe festgestellt (z. B. PCB, Asbest, kontaminierte Leitungen), werden die Arbeiten sofort unterbrochen, bis ein Entsorgungskonzept vorliegt.
b) Die hierdurch entstehenden Zusatzleistungen werden separat vergütet.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle gesetzlich erforderlichen Untersuchungen und Freigaben zu veranlassen.
(8) Eigentumsübertragung
a) Mit Ausbau und Übernahme des Altmaterials zur Entsorgung geht das Eigentum am Abfall auf uns über.
b) Nach Übergabe an den zertifizierten Entsorger liegt die weitere Verantwortung bei diesem.
(9) Haftungsfreistellung
a) Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zu Gefahrstoffen, Eigentumsverhältnissen oder Entsorgungspflichten resultieren.
b) Dies gilt insbesondere bei nachträglich festgestellten Schadstoffen, die zu Mehrkosten führen.
§ 9 Preise, Preisgleitklauseln, Zahlungsmodalitäten
(1) Preisbasis
a) Alle Preise basieren auf den Kostenständen (Material, Löhne, Geräte, Energie) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
b) Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Leistungserbringung.
c) Kosten für Transport, Zwischenlagerung, Genehmigungen, Entsorgungen, Sonderlogistik sind nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich im Angebot benannt.
(2) Preisfortschreibung bei Terminverschiebung
a) Verschiebt der Auftraggeber die Ausführung aus von ihm zu vertretenden Gründen um mehr als 3 Monate nach Angebotsdatum, erfolgt eine Preisfortschreibung gemäß Anhang E.
b) Die Materialanteile des Angebotspreises werden linear an den Baupreisindex „Instandhaltung von Nichtwohngebäuden – Bauleistungen“ (Destatis) angepasst.
c) Lohn- und Gerätekosten werden entsprechend tariflicher oder marktüblicher Entwicklungen fortgeschrieben.
d) Der Auftraggeber erhält mit der Schlussrechnung eine transparente Berechnung mit Basis- und Zielindex.
e) Diese Regelung greift nicht, wenn die Verzögerung nachweislich nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist (z. B. höhere Gewalt).
(3) Zusatzkosten und Nachträge
a) Zusätzliche Kosten für behördliche Auflagen, geänderte Rahmenbedingungen oder unvorhergesehene Aufwände werden als Nachträge gemäß § 4 abgerechnet.
b) Hierzu zählen unter anderem:
-
verschärfte Sicherheitsauflagen,
-
zusätzliche Brandschutzmaßnahmen,
-
Nacharbeiten aufgrund geänderter Nutzeranforderungen,
-
zusätzliche Messungen oder Dokumentationen.
(4) Zahlungsmodalitäten
a) Abschlagsrechnungen erfolgen nach Baufortschritt (§ 2 Abs. 4) oder monatlich nach erbrachter Leistung.
b) Schlussrechnung: Nach Abnahme oder fiktiver Abnahme wird die Schlussrechnung gestellt. Diese ist innerhalb von 14 Kalendertagen zu begleichen.
c) Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das im Angebot oder in der Rechnung genannte Geschäftskonto der JEYCON GmbH.
d) Alle Zahlungen sind spesen- und kostenfrei zu leisten.
(5) Sicherheiten (optionale Vereinbarung)
a) Wir sind berechtigt, für Abschlagszahlungen oder Vorleistungen eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von bis zu 5 % der Netto-Auftragssumme zu verlangen.
b) Für die Absicherung von Mängelansprüchen kann nach § 17 VOB/B eine Sicherheit von 5 % vereinbart werden, wahlweise als Einbehalt oder Bürgschaft.
(6) Verzug und Zinsen
a) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
b) Für jede Mahnstufe erheben wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 5 €.
c) Bleibt die zweite Mahnung erfolglos, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen oder noch nicht verbaute Materialien abzuziehen.
(7) Aufrechnung und Zurückbehaltung
a) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
b) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Währung und Gebühren
a) Zahlungen sind in Euro zu leisten.
b) Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Auftraggeber sämtliche anfallenden Bank- oder Transaktionsgebühren.
(9) Eigentumsvorbehalt bei Zahlungsverzug
a) Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (§ 449 BGB).
b) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nicht verbaute Materialien abzuholen oder die Nutzung zu untersagen.
c) Der Auftraggeber trägt die Kosten für Ausbau, Abholung und Wiedereinlagerung.
(10) Dokumentations- und Nachweispflicht
a) Alle Preisänderungen, Indexberechnungen oder Nachträge werden nachvollziehbar dokumentiert und dem Auftraggeber mitgeteilt.
b) Der Auftraggeber hat das Recht, diese Nachweise einzusehen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang, Nutzungsrechte
(1) Eigentumsvorbehalt für Materialien
a) Alle von uns gelieferten Materialien (z. B. Leuchten, Sensoren, Kabel, Steuergeräte) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag unser Eigentum (§ 449 BGB).
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Materialien pfleglich zu behandeln und gegen Schäden oder Diebstahl zu sichern.
c) Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) muss der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich informieren und die notwendigen Unterlagen übermitteln.
(2) Eigentum bei Verarbeitung und Einbau
a) Werden von uns gelieferte Materialien in andere Anlagen oder Systeme eingebaut oder mit ihnen verbunden, so erfolgt dies ausschließlich zu dem Zweck, unser Eigentum zu erhalten.
b) Der Auftraggeber erkennt an, dass das Eigentum an diesen Materialien bis zur vollständigen Bezahlung bei uns verbleibt.
(3) Rücknahme bei Zahlungsverzug
a) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, noch nicht verbaute Materialien auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen.
b) Ein Ausbau bereits installierter, aber noch nicht vollständig bezahlter Komponenten darf nur nach vorheriger Ankündigung und unter Berücksichtigung technischer Sicherheit erfolgen.
c) Der Auftraggeber trägt die Kosten für Ausbau, Transport, Wiedereinlagerung und eventuelle Wiederinbetriebnahme.
(4) Gefahrübergang
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks geht mit Abnahme oder fiktiver Abnahme (§ 5) auf den Auftraggeber über.
b) Bei Lieferungen ohne Montage erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an den Transporteur.
(5) Nutzungsrechte an Software, Parametrierungen und Dokumentationen
a) Alle Projektdateien, Parametrierungen, Programmierungen (z. B. DALI-2-Adressierungen, KNX-ETS-Projekte, BACnet-Parametrierungen) und zugehörige Dokumentationen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser geistiges Eigentum.
b) Nach vollständiger Bezahlung räumen wir dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
c) Ohne vollständige Bezahlung darf die Software nicht kopiert, verändert oder an Dritte weitergegeben werden.
d) Urhebervermerke, Logos und Schutzvermerke dürfen nicht entfernt werden.
(6) Lizenzbedingungen Dritter
a) Sofern im Rahmen des Projekts Software Dritter (z. B. Steuerungssoftware, Bibliotheken, Apps) verwendet wird, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Drittanbieter.
b) Wir weisen den Auftraggeber vorab auf solche Bedingungen hin und stellen die Dokumentation bereit.
c) Lizenzkosten Dritter werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten.
(7) Schutz geistigen Eigentums
a) Alle von uns erstellten Pläne, Zeichnungen, Dokumentationen, Berechnungen und Softwareprojekte sind urheberrechtlich geschützt.
b) Sie dürfen nur im Zusammenhang mit dem vertraglich vereinbarten Projekt verwendet werden.
c) Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung für andere Projekte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(8) Sicherung bei Insolvenz
a) Befindet sich der Auftraggeber in einem Insolvenzverfahren oder droht ein solches Verfahren, sind wir berechtigt, unsere Eigentumsvorbehaltsrechte unmittelbar geltend zu machen.
b) Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich eine vollständige Übersicht der bei ihm noch vorhandenen, nicht bezahlten Materialien zu übermitteln.
(9) Verzug des Auftraggebers
a) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche Nutzungsrechte zu entziehen.
b) Bereits eingerichtete Software- oder Parametrierzugänge dürfen in diesem Fall deaktiviert oder gesperrt werden, sofern dadurch keine sicherheitsrelevanten Funktionen beeinträchtigt werden.
(10) Übertragung an Dritte
a) Eine Veräußerung, Verpfändung oder anderweitige Verfügung über unser Eigentum oder unsere geistigen Werke vor vollständiger Bezahlung ist nicht zulässig.
b) Bei Verstößen haften Auftraggeber und Erwerber gesamtschuldnerisch für entstandene Schäden.
§ 11 Gewährleistung, Mängelansprüche, Verjährung
(1) Gewährleistungsumfang
a) Wir gewährleisten, dass unsere Leistungen fachgerecht, nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den geltenden Vorschriften und Normen (siehe Anhang B) ausgeführt werden.
b) Abweichungen, die im Rahmen der technischen Toleranzen oder aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten unvermeidbar sind, stellen keinen Mangel dar.
c) Für Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abweichend von den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurden, übernehmen wir keine Gewährleistung.
(2) Mängelanzeige
a) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Kalendertagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen.
b) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
c) Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Nachbesserung
a) Wir sind berechtigt, Mängel nach unserer Wahl nachzubessern oder nachzuliefern.
b) Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
c) Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen verlängern nicht die ursprüngliche Verjährungsfrist.
(4) Ausschluss der Gewährleistung
Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei:
-
unsachgemäßer Bedienung, Nutzung oder Veränderung der Anlagen durch den Auftraggeber oder Dritte,
-
eigenmächtigen Eingriffen oder Reparaturen ohne unsere Zustimmung,
-
normalen Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen,
-
Schäden durch äußere Einflüsse (z. B. Überspannung, Blitzschlag, Feuchtigkeit, Verschmutzung),
-
fehlender Wartung oder Missachtung der vorgeschriebenen Prüfintervalle.
(5) Verlängerte Mängelfristen (optional)
a) Im B2B-Verhältnis beträgt die Mängelverjährung für Arbeiten an einem Bauwerk grundsätzlich 4 Jahre nach § 13 VOB/B.
b) Auf Wunsch des Auftraggebers und ausdrückliche Vereinbarung im Auftrag kann die Mängelverjährung auf 5 Jahre verlängert werden.
c) Eine Verlängerung der Mängelverjährung gilt nicht für Verschleißteile, Leuchtmittel oder Softwarekomponenten Dritter.
(6) Gewährleistung für Lieferteile
a) Für gelieferte Produkte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sowie die Herstellergarantien, soweit diese über unsere Gewährleistung hinausgehen.
b) Herstellergarantien werden an den Auftraggeber weitergereicht; deren Umfang und Dauer ergeben sich aus den Herstellerunterlagen.
(7) Haftungsausschluss bei Fremdeingriffen
a) Werden Mängel oder Schäden durch Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter verursacht, die ohne unsere Zustimmung erfolgen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
b) In solchen Fällen sind wir berechtigt, eine kostenpflichtige Reparatur anzubieten.
(8) Kostenübernahme bei unberechtigten Mängelanzeigen
a) Stellt sich heraus, dass eine Mängelanzeige unbegründet war, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten für Anfahrt, Arbeitszeit und Material zu tragen.
b) Hierbei gelten unsere jeweils aktuellen Stundensätze.
(9) Dokumentationspflichten
a) Mängel und Nachbesserungen werden in einem Prüf- und Nachweisprotokoll dokumentiert.
b) Der Auftraggeber erhält eine Kopie zur eigenen Dokumentation.
(10) Ersatzlieferungen und Nachlieferungen
a) Ersatzlieferungen erfolgen grundsätzlich gleichwertig, dürfen aber in Modell, Serie oder Typ abweichen, sofern die technischen Eigenschaften gleich oder besser sind.
b) Eine Verpflichtung zur Lieferung identischer Produkte besteht nur, wenn diese noch verfügbar sind.
(11) Verjährung
a) Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme oder fiktiven Abnahme (§ 5).
b) Für verdeckte Mängel gilt ebenfalls die reguläre Verjährungsfrist.
c) Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Sonderfristen.
(12) Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme
a) Eine Selbstvornahme durch den Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung führt zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.
b) Aufwendungsersatz kann nur verlangt werden, wenn wir in Verzug mit der Mängelbeseitigung sind und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
§ 12 Haftung, Haftungsbegrenzungen, höhere Gewalt
(1) Unbeschränkte Haftung
Wir haften unbeschränkt:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Garantie.
(2) Begrenzte Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
a) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
b) In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
c) Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(3) Haftungsbegrenzung der Höhe nach
a) Unsere Haftung ist im B2B-Bereich je Schadensfall auf maximal das Zweifache des Netto-Auftragswertes beschränkt, sofern keine unbeschränkte Haftung nach Abs. (1) greift.
b) Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Wartungsverträgen) gilt als maximale Haftung die Jahressumme des Nettovertragswertes.
(4) Haftungsausschluss für indirekte Schäden
Wir haften nicht für:
-
entgangenen Gewinn,
-
Betriebsunterbrechungen,
-
Produktionsausfälle,
-
Datenverluste,
-
mittelbare Folgeschäden,
sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(5) Haftung für Fremdleistungen
a) Für Produkte, Software oder Leistungen von Drittherstellern haften wir ausschließlich im Rahmen der uns gegenüber bestehenden Gewährleistungs- oder Garantieansprüche.
b) Eine darüberhinausgehende Haftung übernehmen wir nicht.
(6) Haftung des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Manipulationen oder eigenmächtige Änderungen an unseren Installationen entstehen.
b) Dies gilt auch für Schäden, die durch nicht autorisierte Eingriffe Dritter verursacht werden.
(7) Freistellung
Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer zweckwidrigen Nutzung, falschen Bedienung oder eigenmächtigen Änderungen resultieren.
(8) Höhere Gewalt (Force Majeure)
a) Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung.
b) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
-
Naturkatastrophen (z. B. Hochwasser, Erdbeben, Sturm),
-
Pandemien, Epidemien, Quarantänemaßnahmen,
-
Streiks, Aussperrungen, Lieferengpässe bei Zulieferern,
-
behördliche Anordnungen,
-
Ausfall öffentlicher Infrastruktur (z. B. Strom, Netzwerke).
c) Fristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
d) Dauert die Behinderung länger als 90 Kalendertage, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(9) Mitwirkungspflichten bei Schadensfällen
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Schadensfällen aktiv mitzuwirken, um Schäden zu minimieren.
b) Dies umfasst die unverzügliche Meldung von Störungen, die Bereitstellung relevanter Informationen und den Zugang zu betroffenen Systemen.
(10) Haftung für Mitarbeiter und Subunternehmer
Wir haften für die Erfüllung der Pflichten unserer Mitarbeiter und Subunternehmer wie für eigenes Handeln, jedoch unter den gleichen Haftungsbeschränkungen wie in diesem Paragraphen geregelt.
(11) Verjährung von Schadensersatzansprüchen
a) Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
b) Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus unbeschränkter Haftung gemäß Abs. (1).
§ 13 Datenschutz, Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Datenschutz gemäß DSGVO
a) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Kommunikation und Projektorganisation.
b) Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragserfüllung) und lit. f (berechtigtes Interesse) DSGVO.
c) Details zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sind in unserer Datenschutzerklärung beschrieben, abrufbar unter der jeweils aktuellen Webadresse.
d) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Mitarbeiter, deren Daten an uns übermittelt werden, hierüber informiert sind.
(2) Auftragsverarbeitung
a) Werden personenbezogene Daten im Rahmen eines Projekts durch uns im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. Systemprotokolle, Nutzungsdaten), wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO geschlossen.
b) Ohne einen solchen Vertrag erfolgt keine Verarbeitung über die vertraglich erforderlichen Zwecke hinaus.
(3) Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
a) Wir setzen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO ein, um die Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten.
b) Dazu gehören u. a.:
-
Zugangskontrolle,
-
Berechtigungskonzepte,
-
Verschlüsselung,
-
regelmäßige Sicherheitsaudits.
(4) Vertraulichkeit von Informationen
a) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen, Kalkulationen, Projektpläne und sonstige vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln.
b) Diese Pflicht gilt über die Vertragslaufzeit hinaus für mindestens fünf Jahre.
c) Eine Offenlegung an Dritte ist nur zulässig, wenn:
-
dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist (z. B. Subunternehmer),
-
der andere Vertragspartner zugestimmt hat,
-
eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.
(5) Subunternehmer und Vertraulichkeit
a) Beauftragte Subunternehmer werden vertraglich zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
b) Eine Liste eingesetzter Subunternehmer wird auf Anfrage bereitgestellt.
(6) Rückgabe und Löschung von Daten
a) Nach Beendigung des Projekts oder auf Anforderung des Auftraggebers werden alle personenbezogenen Daten und vertraulichen Unterlagen:
-
zurückgegeben oder
-
datenschutzkonform gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
b) Über die Löschung wird auf Wunsch eine Bestätigung ausgestellt.
(7) Informationssicherheit
a) Für den Zugriff auf Projektunterlagen, Softwareprojekte und Dokumentationen gelten branchenübliche Sicherheitsstandards.
b) Zugangsdaten, Passwörter oder Zertifikate dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
(8) Meldung von Datenschutzvorfällen
a) Im Falle einer Datenschutzverletzung werden der Auftraggeber und ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich informiert.
b) Der Auftraggeber stellt sicher, dass auch er uns Vorfälle meldet, die im Zusammenhang mit unseren Leistungen stehen könnten.
(9) Haftung bei Verstößen
a) Jede Partei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Verstöße gegen Datenschutz- oder Geheimhaltungspflichten.
b) Für leichte Fahrlässigkeit gilt die Haftungsbeschränkung gemäß § 12.
(10) Referenznennung
a) Soweit nicht schriftlich widersprochen, sind wir berechtigt, den Auftraggeber unter neutraler Nennung des Namens (ohne vertrauliche Details) als Referenz zu führen.
b) Die Nennung erfolgt ausschließlich in anonymisierter Form, sofern dies vom Auftraggeber verlangt wird.
§ 14 Einsatz von Subunternehmern
(1) Grundsatz
a) Wir sind berechtigt, qualifizierte Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen zu beauftragen.
b) Dies umfasst insbesondere:
-
Elektroinstallationsarbeiten,
-
Spezialmontagen (z. B. für Industrieanlagen, Höhenarbeiten, Sicherheitssysteme),
-
Programmierung und Parametrierung von Steuerungssystemen,
-
Logistik-, Entsorgungs- oder Transportleistungen.
(2) Verantwortung des Auftragnehmers
a) Die Gesamtverantwortung für Qualität, Termintreue und Arbeitssicherheit bleibt bei uns.
b) Der Auftraggeber kann sich jederzeit über den Status der Subunternehmer und deren Qualifikation informieren.
(3) Anforderungen an Subunternehmer
a) Wir verpflichten alle Subunternehmer vertraglich zu:
-
Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, Normen und Unfallverhütungsvorschriften,
-
Vertraulichkeit und Datenschutz nach DSGVO (vgl. § 13),
-
Nachweis gültiger Zertifikate, Genehmigungen oder Eintragungen (z. B. bei Netzbetreibern).
b) Eine Liste der eingesetzten Subunternehmer wird auf Anfrage des Auftraggebers bereitgestellt.
(4) Weisungsfreiheit
a) Subunternehmer arbeiten eigenverantwortlich, sind aber in das Koordinations- und Projektmanagement von uns eingebunden.
b) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Subunternehmer direkt zu beauftragen oder diesen Anweisungen zu erteilen, ohne unsere Zustimmung.
(5) Haftung
a) Wir haften für die Leistungen der Subunternehmer wie für eigene Leistungen, einschließlich Gewährleistung und Haftung nach den Regelungen dieser AGB.
b) Eine direkte Inanspruchnahme des Subunternehmers durch den Auftraggeber ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(6) Geheimhaltung und Vertraulichkeit
a) Alle Subunternehmer sind schriftlich zur Vertraulichkeit und zum Schutz sensibler Projekt- und Kundendaten verpflichtet.
b) Verstöße gegen diese Pflichten führen zu unmittelbaren Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen.
(7) Einsatzwechsel
a) Wir sind berechtigt, Subunternehmer jederzeit auszutauschen, wenn dies aus Kapazitäts-, Qualitäts- oder Sicherheitsgründen erforderlich ist.
b) Der Auftraggeber wird hierüber rechtzeitig informiert.
(8) Genehmigungsvorbehalt bei sensiblen Projekten
a) Bei Projekten mit besonderen Sicherheitsanforderungen (z. B. kritische Infrastruktur, Hochsicherheitsbereiche) erfolgt der Einsatz von Subunternehmern nur nach vorheriger Abstimmung und Zustimmung des Auftraggebers.
b) Der Auftraggeber darf diese Zustimmung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.
(9) Nachunternehmerketten
a) Der Einsatz von weiteren Sub- oder Nachunternehmern (Untervergabe) ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
b) Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Einhaltung aller vertraglichen Pflichten sichergestellt ist.
(10) Dokumentation
a) Der Auftraggeber kann auf Wunsch eine Übersicht über die tatsächlich eingesetzten Subunternehmer und deren Aufgaben im Projekt erhalten.
b) Diese Dokumentation dient ausschließlich interner Projektkontrolle und Qualitätssicherung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Firma JEYCON, Rheinstraße 32, 64283 Darmstadt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Gerichtsstand
a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Darmstadt, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b) Zwingende gesetzliche Gerichtsstände (z. B. für Verbraucher) bleiben unberührt.
(3) Anwendbares Recht
a) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Textformklausel
a) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
b) Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses selbst.
(5) Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
b) An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift.
c) Ist keine solche Vorschrift vorhanden, gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(6) Vertrags- und Projektsprache
a) Vertragssprache ist Deutsch.
b) Übersetzungen dienen lediglich der Information; im Zweifel gilt die deutsche Fassung.
(7) Vorrang individueller Vereinbarungen
a) Individuelle Vertragsabreden zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie in Textform vereinbart wurden.
(8) Versionierung und Stand
a) Diese AGB gelten in der Version Stand: 01.04.2025.
b) Aktualisierte Fassungen werden auf Anfrage oder über unsere Website zur Verfügung gestellt.
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